Begriff: Ablieferung

1. Im Kaufvertrag Übergang der Ware aus der Verfügungsgewalt des Verkäufers in die des Käufers. 2. Im FrachtvertragÜbergang des Eigentums an der Ware an den Empfänger. Eine körperliche Inbesitznahme ist dabei nicht erforderlich; die Übergabe eines die Ware verkörpernden Papieres (z.B. B/L) ist ausreichend.