Begriff: C-Patente

früherer Maschinenpatente. Es gab

C1 = Seemotorenmaschinist
C2 = Kleinmaschinist
C3 = Seemaschinist II.Klasse
C4 = Seemaschinist I.Klasse
C5 = Schiffsingenieur II.Klasse
C6 = Schiffsingenieur I.Klasse

seit 1970 gibt es neue Befähigungszeugnisse, die in der revidierten Fassung von 1991 lauten
CI = Schiffsingenieur mit der Befugnis zum Leiten von Maschinenanlagen jeder Leistung.
CIW = Schiffsingenieur mit Befugnis zur Wahrnehmung der Aufgaben eines 2. technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
CT = Schiffsbetriebstechniker mit Befugnis zum Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit bis zu 8000 kW Maschinenleistung.
CTW = Schiffsbetriebstechniker mit der Befugnis zum Wahrnehmen der Aufgaben eines 2. technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis 8000 kW.
Wahrnehmen der Aufgaben eines 3. technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
CMa = Schiffsmaschinist mit der Befugnis zum Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen bis 3000 kW Maschinenleistung.
Wahrnehmen der Aufgaben eines 2. technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen bis 3000 kW Maschinenleistung.
CMaW = Schiffsmaschinist mit der Befugnis zum Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Alleinoffiziers auf Schiffen mit der Maschinenleistung bis 1500 kW. Wahrnehmen der Aufgaben eines 2. technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit Maschinenleistung bis 3000 kW.
CNaut = Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffsoffiziers an automatisierten Maschinenanlagen bis 600 kW Leistung auf Fracht- und Fahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei.