Begriff: Havarie

Havarie, die (average, damage)

Unabsichtlich an einem Boot oder Schiff entstandener Schaden, der durch menschliches Fehlverhalten der Besatzung, Versagen von technischen Anlagen an Bord oder durch höhere Gewalt (Sturm, Seegang o. ä.) eingetreten ist. Die Havarie kann durch Kollision, Leck, Grundberührung, Strandung, Manövrierungfähigkeit, Verlust der Takelage, Feuer und Maschinenschaden verursacht werden und schließt auch Schäden an fremden Fahrzeugen, Seezeichen, Hafenanlagen u. ä. ein. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer Havarie wird als große Havarie bezeichnet.

Begriff: HAVARIE

Seeunfall eines Schiffes. Es werden zwei Arten unterschieden 1. Bei der BESONDEREN HAVAREI / PARTICULAR AVERAGE muss der Betroffene, bzw. dessen Versicherung, die Kosten und Schaeden tragen, die durch einen Unfall entstehen. Es sind i.d.R. zufaellige, d.h. unbeabsichtigte Schaeden an Schiff und/oder Ladung, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis entstanden sind. 2. Die GEMEINSCHAFTLICHE HAVEREI / HAVARIE- GROSSE / GROSSE HAVEREI / GENERAL AVERAGE (G/A) kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Schaden bzw. Kosten an Ladung oder Schiff absichtlich, vernuenftig und aussergewoehnlich von der Schiffsfuehrung herbeigefuehrt wurden. Diese Massnahme muss zur Errettung von Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen unmittelbaren und erheblichen Gefahr dienen. Man spricht nur von G/A, wenn die Rettungsaktion erfolgreich verlaufen ist. Beispiele fuer G/A sind Wasserschaeden hervorgerufen durch Feuerloeschung an Bord, sowie auch absichtliches Ueberbordwerfen von Ladung, die die Sicherheit des Schiffes gefaehrdet (Jettison) und Notstrandung. Die Schadensregulierung erfolgt in diesem Fall so, dass alle am Risiko einer Seereise Beteiligten anteilsmaessig zur Deckung der Kosten herangezogen werden(Wert von Ladung und Schiff).