Begriff: Havarie Grosse, Grosse Havarei

Absichtliches Stranden des Schiffes, um grösseren Schaden abzuwenden

Folgende (Havarie-grosse) Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Es muss sich um eine gegenwärtige, unmittelbar drohende Gefahr handeln. Nach Regel A YAR genügt eine drohende Gefahr, sie muss noch nicht eingetreten sein. Für das Vorliegen einer Gefahr ist die subjektive Einschätzung eines vernünftigen, pflichtgemäß handelnden Kapitäns maßgebend.
Diese Gefahr muss für Schiff und Ladung bestehen, d. h. es muss eine Gefahrengemeinschaft vorliegen.
Zum Abwenden dieser Gefahr muss vom Kapitän oder auf dessen Geheiß absichtlich dem Schiff und/oder der Ladung ein Schaden oder Opfer zugefügt worden sein.
Schiff und Ladung müssen ganz oder teilweise gerettet werden. Es ist nicht notwendig, dass die absichtlich zugefügten Schäden oder Opfer ursächlich für den Erfolg waren.
Auch Folgeschäden sind Große Haverei.