Begriff: Seerecht

die Gesamtheit aller für das Seewesen und die Schifffahrt geltenden Normen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die die Seefahrt betreffen. Privatrecht Das deutsche private Seerecht besteht besonders aus dem Seehandelsrecht (§§476905 HGB), das die Rechtsverhältnisse der Reederei, das Frachtgeschäft und die Versicherung regelt, und dem im Seemannsgesetz enthaltenen Seearbeitsrecht. Öffentliches Recht In Deutschland gehört der Erlass seerechtlicher Vorschriften in die Zuständigkeit des Bundes (Artikel 74 Nummer 21 GG). Nach dem Seeaufgabengesetz in der Fassung vom 18.9.1998 obliegen dem Bund insbesondere die Förderung der deutschen Handelsflotte, die Schifffahrtspolizei für alle die Bundesflagge führenden Schiffe sowie die Überwachung und Unterstützung der Fischerei. Wichtige Teile des öffentlichen Seerechts sind das Seestaats- und Seeverwaltungsrecht (Flaggenrecht, Schiffsregistrierung, Seestraßen- und Seehäfenordnung, Seeunfallrecht). Völkerrecht Das völkerrechtliche Seerecht gliedert sich in das Seekriegsrecht und das Seefriedensrecht. Bis ins 20. Jahrhundert hinein war das Seerecht unkodifiziertes Gewohnheitsrecht. Eine umfassende Seerechtskonvention geht auf die Genfer Seerechtskonferenz von 1958 und die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen von 1973 bis 1982 (UNCLOS, »United Nations Conference on the Law of the Sea«) zurück. Diese Seerechtskonvention wurde am 10.12.1982 unterzeichnet und trat am 16.12.1994 in Kraft. Sie bestätigt den Grundsatz der Meeresfreiheit (Freiheit der Meere), normiert aber auch Pflichten der Staaten, die das Meer zu den verschiedenen Zwecken (Schifffahrt, Fischerei, Meeresbergbau, Abfallbeseitigung) nutzen oder Teile desselben als Staatsgebiet besitzen. Für die Breite der Küstengewässer ist eine Höchstgrenze von zwölf Seemeilen festgesetzt worden. Spezialkapitel betreffen die Benutzung der Meerengen, die Inselstaaten, die ausschließliche Wirtschaftszone (die zwar außerhalb der Küstengewässer liegt, in der aber der Küstenstaat bestimmte Vorrechte genießt), den Festlandsockel (Schelf), die Binnenmeere, die Rechte der Binnenstaaten und den Umweltschutz. Für die Beilegung von Streitigkeiten, die aus der Seerechtskonvention entstehen, wurde in Hamburg der Internationale Seegerichtshof errichtet.