Begriff: Freihafen

Teil eines See- oder Flusshafengebietes, in den als Zollausland Waren ohne Zahlung eines Ein- oder Ausfuhrzolls ein- und ausgeführt werden können. Zoll ist erst zu zahlen, wenn die Waren in das gegen den Freihafen (Freihafengrenze) abgegrenzte Zollinland gebracht werden. Die Freihäfen dienen dem Umschlag und der Lagerung von Waren für Zwecke des Außenhandels sowie dem Schiffbau; die rechtliche Grundlage in Deutschland sind die §§ 59-66 Zollgesetz vom 18.5.1970. Im Freihafen erzielte Umsätze unterliegen nicht der nationalen Umsatzsteuer. Freihäfen besitzen Hamburg, Bremen, Bremerhaven, Emden, Kiel und Cuxhaven, Deggendorf und Duisburg.

Begriff: FREIHAFEN

Zollfreies Gebiet innerhalb eines Hafens. Es gilt zollrechtlich als Ausland und erleichtert so den Warenumschlag und das Umpacken bzw. Umarbeiten von Waren aller Art. Insbesondere im Transithandel kommt dem F. eine grosse Bedeutung zu.