Begriff: Bergung

die Rettung eines in Seenot geratenen Schiffes oder seiner Ladung, wenn die Besatzung die tatsächliche Gewalt über das Schiff verloren hat. Bei erfolgreicher Bergung steht dem Retter ein gesetzlicher Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn zu. Der Anspruch auf Bergelohn hat in der Neuzeit das ältere Strandrecht ersetzt, das den Küstenbewohnern ein Recht am verunglückten Schiff gab, sodass nunmehr das allgemeine Sachenrecht, besonders in Bezug auf herrenlose Sachen, gilt.

Begriff: Bergung

Bergung, die (salvage)

Es besteht international eine gesetzliche Beistandspflicht zur Rettung von Menschenleben. Dt. Recht zusätzlich Verordnung über die Sicherung der Seefahrt Sicherung der Bergung und eine schwere Strafandrohung. Beistandspflicht besteht danach
Wenn ein Schiff von selbst auf in Lebensgefahr geratene Menschen stößt und so von ihrer Notlage Kenntnis erlangt,
Immer nach einer Kollision, an der das beistandspflichtige Schiff auch selbst beteiligt war, gegenüber allen vom Unfall Betroffenen,
Wenn dem Schiff durch SOS-Rufe oder sonstige Meldung von anderer Seite bekannt wird, dass sich in erreichbarer Nähe Menschen in Gefahr befinden.
Da der Kapitän aus den vorliegenden Gründen eine öffentlich-rechtlich begründete Beistandspflicht hat, ist er unabhängig vom Willen und von den Anweisungen des Reeders ermächtigt, zur Hilfe zu eilen. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Deviation.

Eine Beistandspflicht, Sachwerte zu retten, existiert nicht, denn es ist zu berücksichtigen, dass erhebliche Kosten und Gefahren entstehen können. Daraus folgt die Ermächtigung des Kapitäns eines in Gefahr befindlichen Schiffes, Bergungsverträge abzuschließen. Für den Kapitän eines rettenden Schiffes gibt es keine vergleichbare Ermächtigung. Der Kapitän des rettenden Schiffes ist zur Rettung von sachwerten befugt, wenn
Er vom Reeder ausdrücklich und generell dazu autorisiert ist
Er im konkreten Einzelfall die Zustimmung der Reederei erhalten hat
Der Kapitän außerhalb des Heimathafens bei nicht zu erreichender Verbindung oder ohne Antwort vom Reeder in ohne Auftrag im mutmaßlichen Willen des Reeders handelt