Begriff: Decksladung

Decksladung, die

An Deck gestaute Ladung Ladung darf laut HGB nicht ohne Einverständnis des Abladers an Deck verladen werden. Eine Ausnahme sind Gefahrgüter, die nur an Deck stehen dürfen. Decksladung wird in rechtlicher Hinsicht ungünstiger behandelt als Raumladung, da sie bei Grosser Haverei nicht vergütungsberechtigt ist. Ihr Versicherungsschutz wird stark eingeschränkt. Ausserdem haftet der Verfrachter für Decksladung nicht zwingend. Im Containerverkehr haftet der Reeder auch für an Deck gestaute Container zwingend, da diese als Erweiterung des Schiffsraumes angesehen werden. Daher ist hier für diese Ladung keine Zustimmung des Abladers erforderlich.