Begriff: Die Incoterms

INCOTERMS (International Commercial Terms, deutsch Internationale Handelsklauseln) sind eine Reihe internationaler Regeln zur Interpretation spezifizierter Handelsbedingungen im Außenhandelsgeschäft.

Die Incoterms wurden von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) erstmals 1936 aufgestellt, um eine gemeinsame Basis für den internationalen Handel zu schaffen. Sie regeln vor allem die Art und Weise der Lieferung von Gütern. Die Bestimmungen legen fest, welche Transportkosten der Verkäufer, welche der Käufer zu tragen hat und wer im Falle eines Verlustes der Ware das finanzielle Risiko trägt. Die Incoterms geben jedoch keine Auskunft darüber, wann und wo das Eigentum an der Ware von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Stand der Incoterms wird durch Angabe der Jahreszahl gekennzeichnet. Aktuell gelten die Incoterms 2000 (6. Revision).

Die 13 Regeln werden im Rechtsverkehr, von Geschäftsleuten, Regierungen und Gerichten anerkannt. Die Anerkennung durch Gerichte erfolgt jedoch nur bei Einbeziehung in einen Vertrag. Die Incoterms haben keine Gesetzeskraft, gelten aber als Usance, die von den Vertragsparteien akzeptiert wird.

Die Verwendung der Incoterms im Vertrag (durch Angabe von Kürzel der Klausel und des jeweiligen Orts) ist freiwillig, sollte aber in Anspruch genommen werden, um mögliche Missverständnisse und Streitigkeiten auszuschließen. Hier ein Beispiel für die Anwendung einer solcher Klausel in einem Kaufvertrag Unsere Preise verstehen sich FOB Hamburg.

Die Incoterms werden auch in verschiedenen Statistiken verwendet In der Außenhandelsstatistik wird für die Ausfuhren immer der FOB-Wert, für Einfuhren immer der CIF-Wert angegeben. In der Zahlungsbilanzstatistik wird sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren der FOB-Wert benutzt.

Die durch den Incoterm ausgedrückte Lieferbedingung ist auch Grundlage für die Ermittlung des Zollwertes.

Einteilung

Incoterms werden in vier Gruppen unterteilt. Die Reihenfolge der Gruppen soll die steigende Verantwortung für die zu liefernden Waren seitens des Verkäufers demonstrieren.

E-Klausel Abholklausel, die Transportkosten und -risiken sind vom Käufer zu tragen

F-Klausel Die Haupttransportkosten und -risiken sind vom Käufer zu tragen.

C-Klausel Die Haupttransportkosten sind vom Verkäufer, die Risiken sind vom Käufer zu tragen.

D-Klausel Ankunftsklausel, die Transportkosten und -risiken sind vom Verkäufer zu tragen.

Die C-Klauseln sind sogenannte Zweipunktklauseln, da der Gefahren- und der Kostenübergang unterschiedlich sind. Bei der CIF-Klausel zum Beispiel trägt der Verkäufer die Verantwortung nur bis zur Überschreitung der Schiffsreling. Er muss aber für den kompletten Vorlauf, die Seefracht und Seeversicherung bezahlen. Ist der Gefahren- und Kostenübergang an der selben Stelle, wie zum Beispiel bei FOB, spricht man von einer Einpunktklausel.

E-Klausel – die Abholklausel
EXW (ex works) ab Werk
Der Verkäufer ist lediglich dazu verpflichtet, die Ware auf seinem Grundstück (Fabrik, Lager, Werk) bereitzustellen. Alle Kosten für Transport, Versicherung und Ausfuhr trägt der Käufer. Die Gefahr von Verlust und Beschädigung geht mit Bereitstellung an der vereinbarten Stelle auf den Käufer über. Der Frachtführer muss das Material selbst aufladen, denn wenn der Auftraggeber beim Einladen einen Schaden verursacht, dann haftet die Versicherung nicht.

F-Klauseln – Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt
FCA (free carrier) frei Frachtführer
Die FCA-Klausel (Ursprünglich FOT = free on truck) verpflichtet den Verkäufer, die Ware einem Frachtführer am benannten Ort zu übergeben und für die Ausfuhr freizumachen (Ausfuhranmeldung). Die Kosten und Gefahren des Transports trägt der Käufer von diesem Zeitpunkt an.

Liegt der benannte Ort im Werk des Verkäufers, so ist der Verkäufer auch für die Beladung des Transportmittels verantwortlich. Liegt der benannte Ort woanders, so ist der Verkäufer nicht für die Beladung des Transportmittels verantwortlich.

FAS (free alongside ship) frei Längsseite Schiff
Die FAS-Klausel ist eine Abwandlung der FCA-Klausel. Der Verkäufer muss die Ware aber nicht einem benannten Frachtführer liefern, sondern längsseits eines bestimmten Schiffs im benannten Verschiffungshafen abstellen. Der Käufer macht die Ware zur Ausfuhr frei und trägt die Kosten und Gefahren des Transports vom Verschiffungshafen bis zum Empfangsort.

FOB (free on board) frei an Bord
Im Handel per See- oder Binnenschiff ist der Verkäufer bei der FOB-Klausel in Erweiterung der FAS-Klausel verpflichtet, die Ware an Bord des vereinbarten Schiffs zu bringen. Ab Überschreiten der Schiffsreling gehen die Pflicht zur Kostentragung, sowie die Gefahr des Transports auf den Käufer über. Diese Klausel ist eine der gebräuchlichsten und kommt auch meist bei Preisnotierungen an Warenbörsen zur Anwendung. FOB ist eine sogenannte Einpunktklausel, da Gefahren- und Kostenübergang an der selben Stelle erfolgen, in diesem Fall ab Überschreiten der Reling.

FOA (free on airplane) frei an Bord des Flugzeugs
Wie FOB nur in Bezug auf Flugtransport

C-Klauseln – Haupttransport vom Verkäufer bezahlt

CFR (cost and freight) Kosten und Fracht
Die CFR-Klausel wird bei Transport mit dem Schiff verwendet. Der Verkäufer muss nur dafür sorgen, dass die Ware in ordnungsgemäßen Zustand über die Reling auf das Schiff gelangt, d.h. die Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung auf dem Schiff geht auf den Käufer über. Zu bezahlen hat der Verkäufer jedoch Kosten und Fracht (einschließlich Ausfuhr), die bis zur Lieferung zum Zielhafen anfallen. Die CFR-Klausel deckt sich insoweit mit der CIF-Klausel, die jedoch noch eine vom Verkäufer abzuschließende Versicherung beinhaltet. Die Versicherung deckt dabei gerade die Transportgefahr ab. Wird nicht per Schiff transportiert, kommt die CPT-Klausel in Frage.

CIF (cost, insurance, freight) Kosten, Versicherung, Fracht
Die CIF-Klausel ist eine im Überseegeschäft häufig verwendete Transportklausel, wonach der Verkäufer für Kosten der Lieferung, Versicherung und Frachtkosten bis zum Bestimmungshafen (engl. cost, insurance, freight) aufkommt. Der Verkäufer muss im Ausfuhrland die Zollabfertigung durchführen. Durch diese Klausel wird nach deutschem Recht auch der Leistungsort bestimmt. Demnach ist der Verschiffungshafen der Leistungsort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht demnach auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware auf dem Schiff abgeliefert hat (entspricht einer FOB Transaktion mit zusätzlicher Übernahme von Cost, Insurance, Freightcharges). Dies bedeutet, dass der Verkäufer für eine Beschädigung oder Vernichtung der Ware während des Transports nicht mehr verantwortlich ist. Der Käufer muss sich dann an die vom Verkäufer abgeschlossene Versicherung wenden, die jedoch nur ein Minimum an Versicherungsschutz bietet, wenn nicht der Abschluss einer weitergehenden Versicherung vereinbart wurde. Wenn der Transport nicht per Schiff erfolgt, kommt die CIP-Klausel in Betracht!

CPT (carriage paid to …) Frachtfrei
Frachtfrei bedeutet, dass der Verkäufer die Kosten des Haupttransports trägt. Alle übrigen Kosten (Entladekosten, Zölle, Steuern, Abgaben, Zollformalitäten) trägt der Käufer. Die Gefahr von Verlust und Beschädigung gehen mit Übergabe an den Frachtführer (bei mehreren Frachtführern mit Übergabe an den ersten) auf den Käufer über.

CIP (carriage and insurance paid to …) frachtfrei versichert
Diese Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Kosten des Transports zu tragen (frachtfrei, die weiteren Kosten z.B. auch den Zoll, trägt der Käufer – wie CPT) und eine Versicherung für den Transport abzuschließen und zu bezahlen (versichert). Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts trägt dann zwar der Käufer ab der Übergabe an den Frachtführer, der Käufer erhält jedoch im Schadensfalle Ersatz aus der Versicherung. Der Verkäufer ist ohne weitere Vereinbarung aber nur verpflichtet, eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen.

D-Klauseln – Ankunftsklauseln

DAF (delivered at frontier) geliefert Grenze
Mit der DAF-Klausel verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware auf einem Transportmittel bis zur Grenze zu liefern und dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer muss jedoch die Ausfuhrzollabfertigung (AZA) erledigen, da der Käufer sie sonst nicht einführen kann.

DES (delivered ex ship) geliefert ab Schiff
Bei der DES-Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware per Schiff zum Zielhafen zu transportieren. Für die Entladung ist er jedoch nicht mehr zuständig. Kosten und Gefahr trägt der Käufer ab Entladung.

DEQ (delivered ex quay) geliefert ab Kai
Bei der DEQ-Klausel muss der Verkäufer die per Schiff gelieferte Ware noch entladen (lassen) und am Kai zur Verfügung stellen. Erst dort gehen Gefahr und Kosten auf den Käufer über. Die Einfuhrzollabfertigung erfolgt auf Kosten des Importeurs (Käufers).

DDU (delivered duty unpaid) geliefert unverzollt
Die DDU-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware für die Einfuhr freizumachen und am bestimmten Ort auf einem Transportmittel zur Verfügung zu stellen. Den Zoll muss jedoch der Käufer zahlen. Er muss auch alle Formalitäten erledigen. Die Abladung geht zu Lasten des Käufers.

DDP (delivered duty paid) geliefert verzollt und versteuert
Die DDP-Klausel ist die bequemste für den Käufer. Der Verkäufer muss alle Kosten und Gefahren des Transports bis zum Bestimmungsort tragen, einschließlich des Zolls. Die Abladung geht zu Lasten des Käufers.

Quelle Wikipedia
Stand 2000

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