Begriff: Kapitän

(nautischer Schiffsoffizier), Führer eines (Handels-)Schiffes (bei der Bundesmarine Kommandant) mit staatlichem Befähigungszeugnis (Kapitänspatent), für dessen Erwerb an Fach(hoch)schulen für Seefahrt (Nautik) und Schiffsbetriebstechnik u.a. ein Mindestalter, vorgeschriebene Fahrzeiten, Steuermannspatente erforderlich sind. Der Kapitän trägt stets die persönliche Verantwortung für Schiff, Ladung und Besatzung. Er hat außerdem gewisse Vertretungsbefugnisse und auf hoher See eine beamtenähnliche Stellung mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen.

Begriff: Kapitän

Kapitän, der

Der vom Reeder bestellte verantwortliche Schiffsführer (er ist rechtlich kein Mitglied der Besatzung), der ein Patent (Staatliches Befähigungszeugnis) besitzt. Er führt das Schiff nautisch technisch, wirtschaftlich und personell. Als Vertreter des Landes, dessen Flagge sein Schiff führt, sowie als Vertreter seiner Reederei ist er mit Vollmachten ausgestattet, aber auch mit aussergewöhnlichen Pflichten und Verantwortungen belastet. Man unterscheidet vier verschiedene Kapitänspatente
1. AG = Kapitän auf grosser Fahrt
2. AM = Kapitän auf mittlerer Fahrt
3. AK = Kapitän auf kleiner Fahrt
4. AN = Kapitän auf nationaler Fahrt

siehe auch der Alte