Begriff: LOCAL BbzwL

Anschlusskonnossement Sind an einem Seetransport zwei oder mehrere Verfrachter beteiligt und erhaelt der Befrachter ein Durchkonnossement, so regelt das L. das Innenverhaeltnis zwischen den einzelnen Verfrachtern. Es enthaelt die Klausel, dass Ansprueche gegen den Zweitverfrachter nur geltend gemacht werden koennen, wenn gleichzeitig das Durchkonnossement vorgelegt wird. Das L. hat also nur intere Bedeutung, es berechtigt allein nicht zur Auslieferung der Ladung. siehe DURCHKONNOSSEMENT