Begriff: PARTENREEDEREI

Besondere Gesellschaftsform des Seehandelrechts Zusammenschluss von mehreren Personen zur Finanzierung eines Schiffes. Auf das eingebrachte Vermoegen werden anteilig Schiffsparten ausgegeben. Die Partenreeder muessen entsprechend ihrem Anteil zu den Kosten beitragen und sind an der Gewinn- und Verlustrechnung beteiligt. Sie haften persoenlich mit ihrem gesamten Vermoegen und sind zur Geschaeftsfuehrung berechtigt. I.d.R. einigen sie sich jedoch auf einen Korrespondentreeder, der mit der Geschaeftsfuehrung beauftragt wird. siehe KORRESPONDENTREEDER