Begriff: REVERS

Schadensfreihaltungserklaerung gegenueber dem Verfrachter, ueblich bei 1. Auslieferung gegen Revers Liegen die OriginalKonnossemente bei Eintreffen des Schiffes noch nicht vor, ist es moeglich, die Auslieferung einer Ladung bei der Reederei gegen Zeichnung eines R. zu erwirken. Durch dieses R. verpflichtet sich der Antragsteller, die Konnossemente bei Erhalt nachzuliefern und die Reederei fuer alle etwaigen Folgen schadlos zu halten, die ihr aus der Auslieferung ohne Vorlage der Konnossemente und bei etwaiger Geltendmachung von Anspruechen anderer legitimierter Konnossementinhaber erwachsen koennten. Dem R. muss eine Bankgarantie beiliegen. 2. Abschreibung gegen Revers Nimmt der Verfrachter auf Wunsch des Befrachters Warenmaengel nicht in das B/L auf, weil der Befrachter unbedingt ein reines Konnossement haben moechte, so schreibt der Befrachter ein R., um den Verfrachter vor Schadenersatzanspruechen, z.B. vom Empfaenger zu schuetzen. Die rechtliche Durchsetzungsmoeglichkeit dieses R. ist sehr zweifelhaft, da der Verfrachter wissentlich ein falsches B/L ausstellt. engl. Letter of Indemnity